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Die Wärmeschutzverordnung 1995, Anlagen 1 bis 4

Anlage 1 Anforderungen zur Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH bei zu errichtenden Gebäuden mit normalen Innentemperaturen

1.0 Anforderungen zur Begrenzung des Jahres- Heizwärmebedarfs in Abhängigkeit von A/V (Verhältnis der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A zum hiervon eingeschlossenen Bauwerksvolumen V)

Die in Tabelle 1 angegebenen Werte des auf das beheizte Bauwerksvolumen V oder die Gebäudenutzfläche AN bezogenen maximalen Jahres-Heizwärmebedarfs Q'H oder Q''H dürfen nicht überschritten werden.

Die auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Werte nach Tabelle 1 Spalte 3 dürfen nur bei Gebäuden mit lichten Raumhöhen von 2,60 m oder weniger angewendet werden.

Tabelle 1: Maximale Werte des auf das beheizte Bauwerksvolumen oder die Gebäudenutzfläche AN bezogenen Jahres-Heizwärmebedarfs in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V

A/V

Maximaler Jahres-Heizwärmebedarf

 

bezogen auf V - Q'H nach Ziff. 1.6.6

bezogen auf AN - Q''H nach Ziff. 1.6.7

in m-1

in kWh/(m³ a)

in kWh/(m² a)

1

2

3

<= 0,2

17,3

54,0

0,3

19,0

59,4

0,4

20,7

64,8

0,5

22,5

70,2

0,6

24,2

75,6

0,7

25,9

81,1

0,8

27,7

86,5

0,9

29,4

91,9

1,0

31,1

97,3

>= 1,05

32,0

100,0

Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln:

Q'H = 13,82 + 17,32 (A/V) in kWh/(m³ a)

Q''H = Q'H/0,32 in kWh/(m³ a)

1.1 Berechnung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A eines Gebäudes

Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes wird wie folgt ermittelt:

A = AW + AF + AD + AG + ADL

Dabei bedeuten

AW

die Fläche der an die Außenluft grenzenden Wände, im ausgebauten Dachgeschoß auch die Fläche der Abseitenwände zum nicht wärmegedämmten Dachraum.

Es gelten die Gebäudeaußenmaße.

Gerechnet wird von der Oberkante des Geländes oder, falls die unterste Decke über der Oberkante des Geländes liegt, von der Oberkante dieser Decke bis zu der Oberkante der obersten Decke oder der Oberkante der wirksamen Dämmschicht.

AF

die Fläche der Fenster, Fenstertüren, Türen und Dachfenster, soweit sie zu beheizende Räume nach außen abgrenzen. Sie wird aus den lichten Rohbaumaßen ermittelt.

AD

die nach außen abgrenzende wärmegedämmte Dach- oder Dachdeckenfläche.

AG

die Grundfläche des Gebäudes, sofern sie nicht an die Außenluft grenzt. Gerechnet wird die Bodenfläche auf dem Erdreich oder bei unbeheizten Kellern die Kellerdecke. Werden Keller beheizt, sind in der Gebäudegrundfläche AG neben der Kellergrundfläche auch die erdberührten Wandflächenanteile zu berücksichtigen.

ADL

die Deckenfläche, die das Gebäude nach unten gegen die Außenluft abgrenzt.

1.2 Beheiztes Bauwerksvolumen V

Das beheizte Bauwerksvolumen V in m³ ist das Volumen, das von den nach Ziffer 1.1 ermittelten Teilflächen umschlossen wird.

1.3 A/V-Werte

Das Verhältnis A/V in m-1 wird ermittelt, indem die nach Ziffer 1.1 unter Beachtung der Ziffern 1.5.2.3 und 6.2 errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Gebäudes durch das nach Ziffer 1.2 errechnete Bauwerksvolumen geteilt wird.

1.4 Bestimmung der Bezugsgrößen VL und AN

1.4.1 Anrechenbares Luftvolumen VL

Das anrechenbare Luftvolumen VL der Gebäude wird wie folgt ermittelt:

VL = 0,80 · V in m³,

wobei V das beheizte Bauwerksvolumen nach Ziffer 1.2 ist.

1.4.2 Gebäudenutzflache AN

Die Gebäudenutzfläche wird für Gebäude, deren lichte Raumhöhen 2,60 m oder weniger betragen, wie folgt ermittelt: AN = 0,32 · V in m²,

wobei V das nach Ziffer 1.2 ermittelte beheizte Bauwerksvolumen in m³ bedeutet.

1.5 Wärmedurchgangskoeffizienten

1.5.1 Wärmedurchgangskoeffizienten k für die einzelnen Anteile der Umfassungsfläche A

Die Berechnung der Wärmedurchgangskoeffizienten k erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Rechenwerte der Wärmeleitfähigkeit, Wärmeübergangswiderstände, Wärmedurchlaßwiderstände, Wärmedurchgangskoeffzienten, der äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten für Systeme sowie der Gesamtenergiedurchlaßgrade für Verglasungen dürfen für die Berechnung des Wärmeschutzes verwendet werden, wenn sie im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.

Die Wärmedurchgangskoeffizienten für außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Außentüren und die Gesamtenergiedurchlaßgrade für Verglasungen sind von Prüfanstalten zu ermitteln, die im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.

1.5.2 Berücksichtigung bauteilspezifischer Temperaturdifferenzen bei der Ermittlung des Transmissionswärmebedarfs QT

1.5.2.1 Für Dach- oder Dachdeckenflächen sind der Wärmedurchgangskoeffizient kD und für Flächen der Abseitenwände zum nicht wärmegedämmten Dachraum der Wärmedurchgangskoeffizient kW jeweils mit dem Faktor 0,8 zu reduzieren.

1.5.2.2 Für die Grundfläche des Gebäudes ist der Wärmedurchgangskoeffizient kG mit dem Faktor 0,5 zu gewichten.

1.5.2.3 Für angrenzende Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Raumtemperaturen (z.B. Treppenräume, Lagerräume) dürfen die Wärmedurchgangskoeffizienten der abgrenzenden Bauteilflächen kAB mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden. Hierbei werden für die Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A und des beheizten Bauwerksvolumens V die abgrenzenden Bauteilflächen AAB berücksichtigt. Die angrenzenden Gebäudeteile bleiben für die Ermittlung des Verhältnisses A/V unberücksichtigt.

1.5.3 Berücksichtigung geschlossener, nicht beheizter Glasvorbauten

Die äquivalenten Wärmedurchgangskoeffizienten keq,F von außenliegenden Fenstern und Fenstertüren sowie Außentüren nach Ziffer 1.6.4.2, die im Bereich von geschlossenen, nicht beheizten Glasvorbauten in Außenwänden angeordnet sind, sowie die Wärmedurchgangskoeffizienten der im Bereich dieser Glasvorbauten liegenden Außenwandteile dürfen wie folgt vermindert werden:

Abminderungsfaktoren bei Glasvorbauten mit

Einfachverglasung

0,70

Isolier- oder Doppelverglasung (Klarglas)

0,60

Wärmeschutzglas (kV 2,0 W /(m2.K)

0,50

Die Berücksichtigung geschlossener, nicht beheizter Glasvorbauten auf den Wärmeschutz der außenliegenden Fenster und Fenstertüren, der Außentüren sowie der Außenwandanteile im Bereich dieser Glasvorbauten kann auch nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

1.6 Berechnung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH

Der Jahres-Heizwärmobedarf QH für ein Gebäude wird wie folgt ermittelt:

QH = 0,9 (QT + QL) - (QI + QS) in kWh/a.

Dabei bedeuten

QT

der Transmissionswärmebedarf in kWh/a

den durch den Wärmedurchgang der Außenbauteile verursachten Anteil des Jahres-Heizwärmäbedarfes. Bei Berücksichtigung der solaren Wärmegewinne nach Ziffer 1.6.4.2 sind die nutzbaren solaren Wärmegewinne in QT berücksichtigt.

QL 

der Lüftungswärmebedarf in kWh/a

den durch Erwärmung der gegen kalte Außenluft ausgetauschten Raumluft verursachten Anteil des Jahres-Heizwärmebedarfes.

QI 

die internen Wärmegewinne in kWh/a

die bei bestimmungsgemäßer Nutzung innerhalb des Gebäudes auftretenden nutzbaren Wärmegewinne.

QS 

die solaren Wärmegewinne in kWh/a

nach Ziffer 1.6.4.1 die bei bestimmungsgemäßer Nutzung durch Sonneneinstrahlung nutzbaren Wärmegewinne.

1.6.1 Transmissionswärmebedarf QT

Der Transmissionswärmebedarf QT in kWh/a wird wie folgt ermittelt:

QT = 84 · (kW · AW + kF · AF + 0,8 · kD · AD + 0,5 · kG ·AG + kDL · ADL + 0,5 · kAB ·AAB)

[Anmerkung: Im Faktor 84 ist eine mittlere Heizgradtagzahl von 3500 k · Tage/Jahr berücksichtig - js.]

Für nach Ziffer 1.5.3 abweichende Gebäudesituationen können die dort angegebenen Faktoren berücksichtigt werden.

Werden die solaren Wärmegewinne nach Ziffer 1.6.4.2 berücksichtigt, ist für die Ermittlung des Transmissionswärmebedarfs der außenliegenden Fenster und Fenstertüren sowie ggf. der Außentüren kF · AF durch keq,F · AF zu ersetzen.

Im Bereich von Rolladenkästen darf der Wärmedurchgangskoeffizient den Wert 0,6 W/(m2 K) nicht überschreiten.

1.6.2 Lüftungswärmebedarf QL ohne mechanisch betriebene Lüftungsanlage nach Ziffer 2.

Der Lüftungswärmebedarf QL wird wie folgt ermittelt:

QL = 0,34 · ß · 84 · VL in kWh/a.

Dabei bedeuten

ß

die Luftwechselzahl (Rechenwert) in h-1

VL

das anrechenbare Luftvolumen in m³ nach Ziffer 1.4.1.

Für den Nachweis des Lüftungswärmebedarfs ist die Luftwechselzahl ß gleich 0,8h-1 zu setzen. Damit ergibt sich:

QL = 22,85 · VL in kWh/a.

1.6.3 Lüftungswärmebedarf QL mit mechanisch betriebener Lüftungsanlage nach Ziffer 2

Wird ein Gebäude mit einer mechanisch betriebenen Lüftungsanlage nach Ziffer 2.1 ausgestattet, darf der nach Ziffer 1.6.2 ermittelte Lüftungswärmebedarf QL bei Anlagen mit Wärmerückgewinnung ohne Wärmepumpe gemäß Ziffer 2.1 mit dem Faktor 0,80 multipliziert werden, soweit je kWh aufgewendeter elektrischer Arbeit mindestens 5,0 kWh nutzbare Wärme abgegeben wird.

Für Anlagen mit Wärmepumpen darf der Lüftungswärmebedarf QL mit dem Faktor 0,80 multipliziert werden, soweit je kWh aufgewendeter elektrischer Arbeit mindestens 4,0 kWh nutzbare Wärme abgegeben wird.

Soweit bei Anlagen mit Wärmerückgewinnung ein Wärmerückgewinnungsgrad , der größer ist als 65 vom Hundert, im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist, darf der Lüftungswärmebedarf QL mit dem Faktor

0,80 · (65/W) multipliziert werden.

Wird ein Gebäude mit einer mechanisch betriebenen Lüftungsanlage nach Ziffer 2.2 (Abluftanlage) ausgestattet, darf der nach Ziffer 1.6.2 ermittelte Lüftungswärmebedarf QL mit dem Faktor 0,95 multipliziert werden.

Werden bei einem Gebäude nach § 1 Nr. 2 die erhöhten nutzbaren internen Wärmegewinne nach Ziffer 1.6.5 angesetzt, finden die Regelungen dieses Absatzes keine Anwendung.

1.6.4 Nutzbare solare Wärmegewinne

Solare Wärmegewinne dürfen nur bei außenliegenden Fenstern und Fenstertüren sowie bei Außentüren und nur dann berücksichtigt werden, wenn der Glasanteil des Bauteils mehr als 60 vom Hundert beträgt. Die nutzbaren solaren Wärmegewinne werden entweder nach Ziffer 1.6.4.1 oder nach Ziffer 1.6.4.2 ermittelt.

Bei Fensteranteilen von mehr als 2/3 der Wandfläche darf der solare Gewinn nur bis zu dieser Größe berücksichtigt werden.

1.6.4.1 Gesonderte Ermittlung der nutzbaren solaren Wärmegewinne

Unter Berücksichtigung eines mittleren Nutzungsgrades, der Abminderung durch Rahmenanteile und Verschattungen sowie der Gesamtenergiedurchlaßgrade der Verglasungen werden die nutzbaren solaren Wärmegewinne entsprechend den Fensterflächen i und der Orientierung j für senkrechte Flächen wie folgt ermittelt:

QS = S

ij 0,46 · Ij · gi · AF,j,j in kWh/a.

(bei falscher Darstellung: das erste Zeichen hinter dem "= " ist ein Summenzeichen - js)

In Abhängigkeit von der Himmelsrichtung sind folgende Werte des Strahlungsangebotes Ij anzusetzen:

IS

= 400 kWh/m² · a für Südorientlerung,

IW/O

= 275 kWh/m2 · a für Ost- und Westorientierung,

IN

= 160 kWh/m2 · a für Nordorientierung,

gi

= der Gesamtenergiedurchlaßgrad der Verglasung.

Hierbei ist unter "Orientierung" eine Abweichung der Senkrechten auf die Fensterflächen von nicht mehr als 45 Grad von der jeweiligen Himmelsrichtung zu verstehen. In den Grenzfällen (NO, NW, SO, SW) gilt jeweils der kleinere Wert für Ij. Fenster in Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 15 Grad sind wie Fenster in senkrechten Flächen zu behandeln. Fenster in Dachflächen mit einer Neigung kleiner als 15 Grad sind wie Fenster mit Ost- und Westorientierung zu behandeln.

Sind die Fensterflächen überwiegend verschattet, so ist der Wert IJ für die Nordorientierung anzusetzen.

1.6.4.2 Ermittlung der nutzbaren solaren Wärmegewinne mittels äquivalenter Wärmedurchgangskeeffizienten keq,F

Aus den unter Ziffer 1.5.1 ermittelten Wärmedurchgangskoeffizienten kF werden äquivalente Wärmedurchgangskoeffizienten wie folgt ermittelt:

keq,F = KF _ g · SF in W/(m2K).

Dabei bedeuten

F <//sub><//sub>der Koeffizient für solare Wärmegewinne, mit

SF der Koeffizient für solare Wärmegewinne, mit

SF

= 2,40 W/m² · K für Südorientierung,

 

= 1,65 W/m² · K für Ost- und Westorientierung sowie für Fenster in flachen oder bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen,

 

= 0,95 W/m² · K für Nordorientierung.

Die Regelungen zur Orientierung und Verschattung der Fensterflächen in Ziffer 1.6.4.1 gelten entsprechend. f

1.6.4.3 Fertighäuser

Für Fertighäuser darf der Nachweis nach Ziffer 1.6.4.1 oder Ziffer 1.6.4.2 unter Annahme einer Ost-/Westorientierung für alle Fensterflächen geführt werden.

1.6.5 Nutzbare interne Wärmegewinne QI

Interne Wärmegewinne dürfen bei Gebäuden nach § 1 berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zu einem Wert von

QI = 8,0 · V in kWh/a.

Bei Gebäuden nach § 1 Nr. 1 darf dieser Wert in jedem Fall zugrundegelegt werden

Bei lichten Raumhöhen von nicht mehr als 2,60 m können die nutzbaren, auf die Gebäudenutzfläche AN bezogenen internen Wärmegewinne höchstens wie folgt angesetzt werden:

QI = 25 · AN in kWh/a.

Für Gebäude und Gebäudeteile nach § 1 Nr. 2 mit vorgesehener ausschließliche Nutzung als Büro- oder Verwaltungsgebäude dürfen die nutzbaren internen Wärmegewinne höchstens mit

QI = 10,0 V in kWh/a

beziehungsweise

QI = 31,25 AN in kWh/a

angesetzt werden.

1.6.6 Jahres-Heizwärmebedarf Q'H je m³ beheiztes Bauwerksvolumen

Der Jahres-Heizwärmobedarf je m³ beheiztes Bauwerksvolumen (Tabelle 1, Spalte 2) wird wie folgt ermittelt:

Q'H = QH / V in kWh/(m³ · a)

1.6.7 Jahres-Heizwärmebedarf Q"H je m² Gebäudenutzfläche AN

Der Jahres-Heizwärmebedarf je m2 Gebäudenutzfläche AN (Tabelle 1 Spaltte 3) wird wie folgt ermittelt:

Q''H = QH / AN in kwh/(m² a)

2.0 Anforderungen an mechanisch betriebene Lüflungsanlagen

Die in Ziffer 1.6.3 genannten Faktoren dürfen nur bei Lüftungsanlagen berücksichtigt werden, wenn die nachstehend in Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 genannten Anforderungen sowie die in Anlage 4 Ziffer 1.1 genannte Anforderung an das Gebäude erfüllt werden und in diesen Anlagen die Zuluft nicht unter Einsatz von elektrischer oder aus fossilen Brennstoffen gewonnener Energie gekühlt wird.

Das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau kann im Bundesanzeiger die für die Beurteilung der Lüftungsanlagen nach Ziffer 2 maßgeblichen Kennwerte solcher Produkte veröffentlichen. Diese Werte sind von Prüfstellen zu ermitteln, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Die nach Landesrecht für den Vollzug der Wärmeschutzverordnung zuständigen Stellen können verlangen, daß ausschließlich im Bundesanzeiger veröffentlichte Kennwerte zur Beurteilung der Anlageneigenschaften verwendet werden.

2.1 Anforderungen an mechanisch betriebene Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung

2.1.1 Luftwechsel

In den bei der Ermittlung des anrechenbaren Luftvolumens VL nach Ziffer 1.4.1 zu berücksichtigenden Räumen eines Gebäudes muß ein zeitlicher Mittelwert des Außenluftwechsels von mindestens 0,5 h-1 und höchstens 1,0 h-l eingehalten werden können. Unter Außenluftwechsel ist dabei der Volumenanteil der Raumluft zu verstehen, der je Stunde gegen Außenluft ausgetauscht wird.

2.1.2 Anteil der rückgewonnenen Wärme

Die zum Einbau gelangenden Anlagen sind mit Einrichtungen auszustatten, die geeignet sind, im Mittel 60 vom Hundert oder mehr der Wärmedifferenz zwischen Fortluft- und Außenluftvolumenstrom zurückzugewinnen. Die hierfür maßgebenden Anlageneigenschaften sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen, soweit solche Regeln vorliegen.

2.1.3 Wärmerückgewinnung bei Gebäuden mit mehreren Nutzeinheiten

Die Wärmerückgewinnung soll für jede Nutzeinheit getrennt erfolgen. Unter Nutzeinheit ist hier die Einheit eines oder mehrerer Räume eines Gebäudes zu verstehen, deren Beheizung auf Rechnung desselben Nutzers erfolgt

2.1.4 Regelbarkeit durch den Nutzer

Die Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben.

2.1.5 Nutzung der rückgewonnenen Wärme

Es muß sichergestellt sein, daß die aus der Fortluft rückgewonnene Wärme im Verhältnis zu der von der Heizungsanlage bereitgestellten Wärme vorrangig genutzt wird.

2.2 Anforderungen an mechanisch betriebene Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung (Zu- und Abluflanlagen)

Mechanisch betriebene Lüftungsanlagen ohne Wärmerückgewinnung müssen so durch den Nutzer beeinflußbar und in Abhängigkeit von einer geeigneten Führungsgröße selbsttätig regelnd sein, daß sich durch ihren Betrieb in dem bei der Ermittlung des anrechenbaren Luftvolumens VL nach Ziffer 1.4.1 zu berücksichtigenden Räumen ein Luftwechsel von mindestens 0,3 h-l und höchstens 0,8 h-1 ein stellt.

3 Begrenzung des Wärmedurchgangs bei Flächenheizungen

Bei Flächenheizungen darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Bauteilschichten zwischen der Heizfläche und der Außenluft, dem Erdreich oder Gebäudeteilen mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen den Wert 0,35 W/(m² · K) nicht überschreiten.

4 Anordnung von Heizkörpern vor Fenstern

Bei Anordnung von Heizkörpern vor außenliegenden Fensterflächen darf der Wärmedurchgangskoeffizient kF dieser Bauteile den Wert 1,5 W/(m² · K) nicht überschreiten.

5 Begrenzung des Energiedurchganges bei großen Fensterflächenteilen (sommerlicher Wärmeschutz)

5.1 Zur Begrenzung des Energiedurchganges bei Sonneneinstrahlung darf das Produkt (g · f) aus Gesamtenergiedurchlaßgrad gF (einschließlich zusätzlicher Sonnenschutzeinrichtungen) und Fensterflächenanteil f unter Berücksichtigung ausreichender Belichtungsverhältnisse

a) bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Kühlung und

b) bei anderen Gebäuden nach Abschnitt 1 mit einem Fensterflächenanteil je zugehöriger Fassade von 50 vom Hundert oder mehr

für jede Fassade den Wert 0,25 (bei beweglichem Sonnenschutz in geschlossenem Zustand) nicht überschreiten. Ausgenommen sind nach Norden orientierte oder ganztägig verschattete Fenster.

5.2 Werden zur Erfüllung der Anforderungen Sonnenschutzvorrichtungen verwen det, sind diese mindestens teilweise beweglich anzuordnen. Hierbei muß durch den beweglichen Anteil des Sonnenschutzes ein Abminderungsfaktor z von kleiner oder gleich 0,5 erreicht werden

5.3 Die Berechnung der Werte (gF f) erfolgt nach allgemein anerkannten Regeln der Technik.

6 Aneinandergereihte Gebäude

6.1 Nachweis des Jahres-Heizwärmebedarfs QH bei aneinandergereihten Gebäuden

Bei aneinandergereibten Gebäuden (z.B. Reihenhäuser, Doppelhäuser) ist der Nachweis der Begrenzung des Jahres-Heizwärmebedarfs QH für jedes Gebäude einzeln zu führen.

6.2 Gebäudetrennwände

Beim Nachweis nach Ziffer 1.6 werden die Gebäudetrennwände als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/V nicht berücksichtigt. Werden beheizte Teile eines Gebäudes (z. B. Anbauten nach § Abs. 1) getrennt berechnet, gilt Satz 1 sinngemäß für die Trennfläche der Gebäudeteile.

Bei Gebäuden mit zwei Trennwänden (z. B. Reihenmittelhaus) darf zusätzlich der Wärmedurchgangskoeffizient für die Fassadenfläche (einschließlich Fenster und Fenstertüren)

km,W+F = (kW · AW + kF · AF) / (AW + AF)

den Wert

1,0 W/(m² · K)

nicht überschreiten. Diese Anforderung ist auch bei gegeneinander versetzten Gebäuden einzuhalten, wenn die anteiligen gemeinsamen Trennwände 50 vom Hundert oder mehr der Wandflächen betragen.

6.3 Nachbarbebauung

Ist die Nachbarbebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände mindestens den Wärmeschutz nach § 10 Abs. 1 aufweisen.

7. Vereinfachtes Nachweisverfahren

Für kleine Wohngebäude mit bis zu zwei Vollgeschossen und nicht mehr als drei Wohneinheiten gelten die Anforderungen der Ziffern 1 und 6 auch dann als erfüllt, wenn die in Tabelle 2 genannten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten k nicht überschritten werden.

Tabelle 2:

Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbauteile der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A bei zu errichtenden kleinen Wohngebäuden

Zeile

Bauteil

Max. Wärmedurchgangskoeffizient kmax in W / (m² K)

Spalte

1

2

1

Außenwände

kw £<//font> 0,50 1)

2

Außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Dachfenster

km, Feq £<//font> 0,7 2)

3

Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken (einschließlich Dachschrägen), die Räume nach oben und unten gegen die Außenluft abgrenzen

kD £<//font> 0,22

4

Kellerdecken, Wände und Decken gegen unbeheizte Räume sowie Decken und Wände, die an das Erdreich grenzen

kG £<//font> 0,35

1) Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn Mauerwerk in einer Wandstärke von 36,5 cm mit Baustoffen mit einer Wärmeleitfähigkeit von l<//font>£<//font> 0,21 W/(m² K) ausgeführt wird. 2) Der mittlere äquivalente Wärmedurchgangskoeffizient km, Feq entspricht einem über alle außenliegenden Fenster und Fenstertüren gemittelten Wärmedurchgangskoeffizienten, wobei solare Wärmegewinne nach der Ziffer 1.6.4.2 zu ermitteln sind.

Anlage 2

Anforderungen zur Begrenzung des Jahres-Transmissionswärmebedarfs QT bei zu errichtenden Gebäuden mit niedrigen Innentemperaturen

1. Anforderungen zur Begrenzung des Jahres- Transmissionswärmebedarfs in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V

Die in Tabelle 1 in Abhängigkeit vom Wert A/V (Anlage 1 Ziffer 1.3) angegebenen maximalen Werte des spezifischen, auf das beheizte Bauwerksvolumen bezogenen Jahres-Transmissionswärmebedarfs Q'T dürfen nicht überschritten werden.

Tabelle 1:

Maximale Werte des auf das beheizte Bauwerksvolumen bezogenen Jahres-Transmissionswärmebedarfs Q'T in Abhängigkeit vom Verhältnis A/V

A/V in m-1

Q'T in kWh//m³ a) 1)

£<//font> 0,20

6,20

0,30

7,80

0,40

9,40

0,50

11,00

0,60

12,60

0,70

14,20

0,80

15,80

0,90

17,40

³<//font> 1,00

19,00

1) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln: Q'T = 3,0 + 16 (A/V) in kWh//m³ a)

2.0 Der Nachweis des Jahres-Transmissionswärmebedarfs QT wird unter Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach Anlage 1 geführt. Hierbei werden jedoch die passiven Solarenergiegewinne nicht berücksichtigt:

QT = 30 · (kW ·AW + kF · AF + 0,8 · kD · AD + fG · kG · AG + kDL · ADL + 0,5 · kAB · AAB) in kWh/a.

Der Reduktionsfaktor fG ist bei gedämmten Fußböden mit fG = 0,5 anzusetzen.

Bei ungedämmten Fußböden ist fG in Abhängigkeit von der Größe der Gebäudegrundfläche AG aus Tabelle 2 zu ermitteln.

Tabelle 2: Reduktionsfaktoren fG

Gebäudegrundfläche AG in m²

Reduktionsfaktor fG 1)

£<//font> 100

0,50

500

0,29

1000

0,23

1500

0,20

2000

0,18

2500

0,17

3000

0,16

5000

0,14

³<//font> 8000

0,12

1) Zwischenwerte sind nach folgender Gleichung zu ermitteln: fG = 2,33 / AG1/3

Der Wärmedurchgangskoeffizient KG von Fußböden gegen Erdreich braucht nicht höher als 2,0 W/(m² K) angesetzt zu werden.

2.1 Der auf das beheizte Bauwerksvolumen bezogene Jahres-Transmissionswärmebe darf Q'T wird wie folgt ermittelt:

Q'T = Q'T / V in kWh/(m3 · a).

Anlage 3

Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude

1. Anforderungen bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Außenbauteilen

Bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude dürfen die in Tabelle 1 aufgeführten maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. Dabei darf der bestehende Wärmeschutz der Bauteile nicht verringert werden.

2. Anforderungen an Außenwände

Werden Außenwände in der Weise erneuert, daß

a) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden,

b) bei beheizten Räumen auf der Innenseite der Außenwände Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden oder

c) Dämmschichten eingebaut werden,

gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1. In den Fällen a) und b) ist die Ausnahmeregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 auf jede einzelne Fassadenfläche eines Gebäudes anzuwenden.

Tabelle 1:

Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz und bei Erneuerung von Bauteilen

Zeile

Bauteil

Gebäude nach Abschnitt 1

Gebäude nach Abschnitt 2

 

 

Max. Wärmedurchgangskoeffizient kmax in W / (m² K) 1)

Spalte

1

2

3

1a)

Außenwände

kw £<//font> 0,50 1)

£<//font> 0,75

1b)

Außenwände bei Erneuerungsmaßnahmen nach Ziffer 2 Buchstabe a und c mit Außendämmung

kw £<//font> 0,40

£<//font> 0,75

2

Außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Dachfenster

kF £<//font> 1,8

-

3

Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken (einschließlich Dachschrägen), die Räume nach oben und unten gegen die Außenluft abgrenzen

kD £<//font> 0,30

£<//font> 0,40

4

Kellerdecken, Wände und Decken gegen unbeheizte Räume sowie Decken und Wände, die an das Erdreich grenzen

kG £<//font> 0,50

-

1) Der Wärmedurchgangskoeffizient kann unter Berücksichtigung vorhandener Bauteilschichten ermittelt werden. 2) Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn Mauerwerk in einer Wandstärke von 36,5 cm mit Baustoffen mit einer Wärmeleitfähigkeit von l<//font> £<//font> 0,21 W/(m² K) ausgeführt wird.

3. Anforderungen an Decken

Werden Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Decken (einschließlich Dachschrägen), die Räume nach oben oder unten gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Kellerdecken, Wände und Decken gegen unbeheizte Räume sowie Decken und Wände, die an das Erdreich grenzen, in der Weise erneuert, daß

a) die Dachhaut (einschließlich vorhandener Dachverschalungen unmittelbar unter der Dachhaus) ersetzt wird,

b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen, wenn diese nicht unmittelbar angemauert, angemörtelt oder geklebt werden, oder Verschalungen angebracht werden oder

c) Dämmschichten eingebaut werden,

gelten die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 und 4

Anlage 4

Anforderungen an die Dichtheit zur Begrenzung der Wärmeverluste

1. Anforderungen an außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Außentüren

1.1 Fugendurchlaßkoeffizienten

Die Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden Fenster und Fenstertüren bei Gebäuden nach Abschnitt 1 dürfen die in Tabelle 1 genannten Werte, die Fugendurchlaßkoeffizienten von Außentüren bei Gebäuden nach Abschnitt 1 sowie von außenliegenden Fenstern und Fenstertüren bei Gebäuden nach Abschnitt 2 den in Tabelle 1 Zeile 1 genannten Wert nicht überschreiten. Werden Einrichtungen nach Anlage 1 Ziffer 2 eingebaut. dürfen die Werte der Tahelle 1 Zeile 2 nicht überschritten werden.

1.2 Prüfzeugnis

Der Nachweis der Fugendurchlaßkoeffizienten der außenliegenden Fenster und Fenstertüren sowie der Außentüren nach Ziffer 1.1 erfolgt durch Prüfzeugnis einer im Bundesanzeiger bekanntgemachten Prüfanstalt.

1.3 Verzicht auf Prüfzeugnis

1.3.1 Auf einen Nachweis nach Ziffer 1.2 und Tabelle 1 Zeile 1 kann verzichtet werden für Holzfenster mit Profilen nach DIN 68121 - Holzprofile für Fenster und Fenstertüren - Ausgabe Juni 1990. Die Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

1.3.2 Auf einen Nachweis nach Ziffer 1.2 und Tabelle 1 Zeile 1 und 2 kann nur bei Beanspruchungsgruppen A und B (d. h. bis Gebäudehöhen von 20 m) verzichtet werden für alle Fensterkonstruktionen mit umlaufender, alterungsbeständiger, weichfedernder und leicht auswechselbarer Dichtung.

1.4 Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten

Fenster ohne Öffnungsmöglichkeiten und feste Verglasungen sind nach dem Stand der Technik dauerhaft und luftundurchlässig abzudichten.

1.5 Andere Lüftungsmöglichkeiten

Zum Zwecke einer aus Gründen der Hygiene und Beheizung erforderlichen Lufterneuerung sind stufenlos einstellbare und leicht regulierbare Lüftungseinrichtungen zulässig. Diese Lüftungseinrichtungen müssen im geschlossenen Zustand der Tabelle 1 genügen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen an die Lüftung gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberüht.

Tabelle 1:

Fugendurchlaßkoeffizienten für außenliegende Fenster und Fenstertüren sowie Außentüren

Zeile

Geschoßzahl

Fugendurchlaßkoeffizient a in m³ / h m (daPa)2/3

 

 

Beanspruchungsgruppe nach DIN 18055 1) 2)

 

 

A

B und C

1

Gebäude bis zu 2 Vollgeschossen

2,0

-

2

Gebäude mit mehr als 2 Vollgeschossen

-

1,0

1) Beanspruchungsgruppe
A: Gebäudehöhe bis 8 m
B: Gebäudehöhe bis 20 m
C: Gebäudehöhe bis 100 m
2) Das Normblatt DIN 18055 - Fenster, Fugendurchlässigkeit, Schlagregendichtheit und mechanische Beanspruchung; Anforderungen und Prüfung - Ausgabe Oktober 1981 - ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

2. Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes

Soweit es im Einzelfall erforderlich wird zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 oder des § 7 erfüllt sind, erfolgt diese Überprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die nach § 10 Abs. 2 bekannt gemacht sind.

 


Hinweis zu den in der Wärmeschutzverordnung genannten Regeln der Technik

In Übereinstimmung mit der Begründung zum Verordnungsentwurf vom 19. Mai 1993 wird darauf hingewiesen, daß die Bekanntmachungsermächtigung in § 10 Abs. 2 auch dazu dienen kann und soll, dem jeweils aktuellen Stand des einschlägigen Regelwerkes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie dem Stand der Harmonisierung dieser Regeln Rechnung zu tragen.

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