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Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz - EichG) (Auszug)

Neugefasst durch Bekanntmachung vom 23. 3.1992; zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 13.12.2001 I 3586


§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es,
1. den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,
2. die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und
3. das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.


§ 2 Eichpflicht und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Meßsicherheit

(1) Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Meßsicherheit in den in Absatz 1 genannten Bereichen oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Meßgeräte nur in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen, bereitgehalten oder verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen und geeicht sind.

(3) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, zu den gleichen Zwecken durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates andere Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine ausreichende Meßsicherheit zu erwarten ist. Sie kann dabei insbesondere die Wartung von Meßgeräten, die Vornahme von Kontrolluntersuchungen und die Teilnahme an Vergleichsmessungen vorschreiben.

(4) Die Eichung wird, soweit in einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von den zuständigen Behörden und von staatlich anerkannten Prüfstellen für Meßgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme vorgenommen (amtliche Eichung). Die Eichung neuer Meßgeräte kann nach Maßgabe dieser Verordnung auch vom Hersteller vorgenommen werden (Eichung durch den Hersteller).

(5) Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die betroffenen Kreise zu hören.


§ 11 Behörden

(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zuständig ist.

(2) Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Meßgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Absatz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird


§ 16 Auskunft und Nachschau

(1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen verantwortlichen Personen haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige oder eine für ihn handelnde Person hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Unterlagen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

(3) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur unmittelbar an den Handel geliefert, so ist der Händler verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in seinem Betrieb zu dulden und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Werden Behältnisse in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und dabei vom Importeur unmittelbar an den Abfüllbetrieb geliefert, so ist der Betriebsinhaber verpflichtet, Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 zu dulden und der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Werden Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten für Prüfungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 als Probe entnommen und zerstört, so ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung ergeben hat.

(5) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Fertigpackungen, die entgegen § 7 Abs. 2 gestaltet oder befüllt sind, herstellt, herstellen läßt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

2. entgegen § 16 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Prüfung nicht duldet,

3. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält,

4. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 oder 3, § 3 Abs. 1 oder 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7, 9, 10 oder 12, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3 oder § 21 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt auch bei Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 21 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die einzelnen Tatbestände der Verordnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, zu bezeichnen, soweit dies zur Durchführung der Verordnungen erforderlich ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit das Gesetz von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgeführt wird, die Behörde oder Stelle, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.


EichG § 25 Fortbestehen von Eichpflichten

(1) Es ist verboten,
1. Meßgeräte zur Bestimmung
    a) der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder     elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der     Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts     von Flüssigkeiten,
    b) des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchtgehaltes von Getreide oder     Ölfrüchten, der Schüttdichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch oder     Milcherzeugnissen oder des Stärkegehalts von Kartoffeln,
    c) des Fahrpreises bei Kraftdroschken ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu     verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in     Gebrauch genommen werden können,

2. die in Nummer 1 bezeichneten Meßgeräte sowie Meßgeräte zur Bestimmung des Drucks von Flüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur
    a) für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht sowie dem     Branntweinmonopolrecht,
    b) zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,
    c) zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,
    d) zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben,
    e) zur Erstattung von Gutachten für staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche     Verfahren, Schiedsverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder
    f) zur Erstattung von Schiedsgutachten ungeeicht zu verwenden,

3. Meßgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs ungeeicht zu verwenden,

4. Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks an Kraftfahrzeugen in öffentlichen Tankstellen und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können,

5. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur, der Dichte oder des Gehalts bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder bei Analysen in pharmazeutischen Laboratorien ungeeicht zu verwenden oder so bereitzuhalten, daß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können, soweit nicht die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung nach § 2 eine neue Regelung trifft. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d steht der Verwendung nichtgeeichter Meßgeräte zur Durchführung öffentlicher Überwachungsaufgaben nicht entgegen, wenn
    1. die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht die Voraussetzungen der     Eichfähigkeit erfüllen und in anderer Weise als durch Eichung sichergestellt ist,     daß die Verwendung der Geräte zu einer genaueren Bestimmung von Meßwerten     führt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft und Technik mit Hilfe geeichter     Meßgeräte erreicht werden kann oder
    2. die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich, in welchem sie bei der     Durchführung der Überwachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Bedeutung ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, soweit sie die Bestimmung des Gehalts betrifft, und Nummern 2 und 3 gelten nicht für Meßgerätearten, die am 1. Januar 1985 nicht eichfähig waren.

(3) Den Meßgeräten stehen gleich
1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise vom zugehörigen Meßgerät beeinflußt wird oder die eine Wirkung auf das zugehörige Meßgerät ausüben oder ausüben können, und
2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises in offenen Verkaufsstellen.