Informationen zu § 35a EStG
1. Was ist § 35a EStG
Der Gesetzgeber hat am 24.04.2006 das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung verabschiedet, welches zum 01.07.2006 in Kraft getreten ist. Dabei sind unter anderem die Regelungen des § 35a EStG geändert worden, wodurch diese Bestimmung eine für Wohnungseigentümer, Mieter und Verwalter völlig neue Bedeutung gewonnen hat. Die geänderten Bestimmungen des § 35a EStG gelten dabei rückwirkend ab 01.01.2006.
Wesentlicher Inhalt des § 35a EStG ist, dass der Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für haushaltsnahe Leistungen von seiner Steuerschuld abziehen kann.
§ 35a EStG unterscheidet dabei 4 Leistungsarten: Geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)
Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG)
Das ist insofern von Bedeutung, da für jede dieser Leistungsarten andere steuerliche Höchstbeträge gelten, die abgezogen werden können. Diese betragen: bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen 10% der begünstigten Kosten, maximale 510, bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen 12%, maximal €2.400 und bei Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils 20%, maximal €600.
Die wesentlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung sind:
Die Leistung muss in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen, bzw. haushaltsnah erbracht werden.
Der Beleg ist durch Vorlage einer Rechnung und Nachweis der Zahlung durch Überweisung zu führen. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, d.h. Arbeitslohn, Fahrtkosten und ggf. Maschinenkosten. Materialkosten dürfen dagegen nicht angesetzt werden.
Die Leistungen dürfen nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.
Handwerkliche Tätigkeiten sind nur für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen begünstigt, auch für Kontrollaufwendungen. Nicht jedoch für Neubaumaßnahmen.
Alle Einzelheiten können dem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.10.2007 entnommen werden. Dieses ersetzt das erste Anwendungsschreiben zum Thema vom 03.11.2006.
Für die Wärmemessdienstunternehmen als Dienstleister der Hausverwaltungen bedeutet dies, dass die steuerbegünstigten Beträge künftig je Nutzer in den Heiz-, Warmwasser- und Betriebskostenabrechnungen auszuweisen sind. Ferner sind alle betroffenen Unternehmen gezwungen, künftig einen getrennten Ausweis von Arbeits- und Materialkosten in ihren Rechnungen vorzunehmen.
2. Welche Leistungen der Wärmemessdienstunternehmen sind von § 35a EStG betroffen
Der Abrechnungsservice, d.h. die Ablesung der Messgeräte und die Erstellung der Heiz- und Betriebskostenabrechnungen ist nicht als haushaltsnah einzustufen. Es erfolgt somit kein Ausweis von Arbeitskosten.
Bei der Gerätemiete handelt es sich um Gebrauchsüberlassung, bei der das Eigentum an den Geräten beim Wärmemessdienstunternehmen verbleibt. Eine Anwendung des § 35a EStG ist hier nicht möglich.
Der Verkauf von Messgeräten beinhaltet auch die Lieferung und Montage. Dies stellt eine begünstigte Handwerkerleistung dar. Die Bestimmungen des § 35a EStG sind somit in vielen Fällen (nicht jedoch z.B. bei Neubau) anwendbar.
Die so genannten Sonderleistungen, vor allem Reparaturen von Messgeräten, sind als Handwerkerleistungen mit Lohn- und Fahrtkosten begünstigt.
Der Eich-, bzw. Wartungsservice an Messgeräten setzt sich aus einem Material- und einem Arbeitskostenanteil zusammen. Der Arbeitskostenanteil fällt als Handwerkerleistung unter die Bestimmungen des § 35a EStG.
Seit März 2007 weisen die BRUNATA-Rechnungen für die betroffenen Leistungen, d.h. Verkauf inkl. Montage, Reparatur, Eichservice- bzw. Wartungstätigkeit jeweils den Anteil an Arbeits- und Materialkosten zusätzlich aus. Die Rechnungen für die nicht betroffenen Leistungsarten Abrechnungsservice und Gerätemiete bleiben unverändert. Betroffene Rechnungen, die von BRUNATA vor März 2007 ausgestellt wurden, werden auf Wunsch nachträglich mit dem Ausweis von Arbeitskosten versehen.
3. Was bedeutet § 35a EStG für die Abrechnung
Bestimmte Kosten, die im Rahmen der Heiz-, Warmwasser- oder Betriebskostenabrechnung umgelegt werden, fallen unter § 35a EStG. D.h. diese Kosten enthalten Arbeitskostenanteile, die von den Nutzern von ihrer Einkommensteuer abgezogen werden können. Hierfür benötigen die Nutzer in ihren Einzelabrechnungen Informationen darüber, mit welchem Betrag sie an diesen Arbeitskostenanteilen beteiligt sind. Daher müssen nicht nur die Gesamtkosten verteilt werden, sondern zusätzlich auch separat die in den Gesamtkosten enthaltenen Arbeitskosten.
Nach den bisherigen Erkenntnissen können typischerweise folgende Kostenarten relevante Arbeitskosten nach § 35a EStG enthalten: Kaminkehrer, Wartungsdienst für Heizungsanlagen und Brenner, Eich- und Wartungsservice. Bei den Betriebskosten können vor allem Positionen wie Gartenpflege, Reinigung, Winterdienst und Hausmeister betroffen sein.
BRUNATA übernimmt für Sie die Berechnung, Umlage und den Ausweis der steuerlich abzugsfähigen Beträge der Heiz-, Warmwasser- oder Betriebskosten pro Nutzer in der Abrechnung.
Nutzen Sie schon die Möglichkeit der BRUNATA-Betriebskostenabrechnung? BRUNATA führt dabei für Sie neben der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung auch die Abrechnung aller weiteren Betriebskosten inkl. des Ausweises der Arbeitskosten nach § 35a EStG durch. Sie sparen dadurch zusätzlich Zeit und Aufwand.
Für den Ausweis nach § 35a EStG in Ihrer Abrechnung teilen Sie BRUNATA einfach die entsprechenden anteiligen Arbeitskosten im Rahmen der Kostenaufstellung mit. Die Arbeitskosten entnehmen Sie dafür den Rechnungen Ihrer Dienstleister. Die Information, wie Arbeitskosten nach § 35a EStG in der Kostenaufstellung angeben werden können, erhalten Sie jeweils mit dem Versand der Formulare. Natürlich können Sie uns diese Angaben auch mitteilen, wenn Sie uns Ihre Kostenaufstellung online einreichen. Entsprechende Eingabemöglichkeiten stehen zur Verfügung.
Der einzelne Nutzer beziehungsweise Eigentümer erhält schließlich in der BRUNATA-Einzelabrechnung eine detaillierte Information, mit welchem Anteil er jeweils an den steuerlich begünstigten Arbeitskosten jeder einzelnen Kostenart der Heiz-, Warmwasser- beziehungsweise Betriebskostenabrechnung beteiligt ist. Zusätzlich wird ausgewiesen, zu welcher Leistungsart jede Kostenposition gehört und welche Summe pro Leistungsart anfällt. Die Berechnung folgt dabei der Logik der Heizkostenverordnung. D.h. dass der einzelne Nutzer mit dem Prozentsatz an den Arbeitskosten beteiligt ist, mit welchem er auch an den zugrunde liegenden Gesamtkosten für die jeweilige Kostenposition (z.B. Heiz- und Warmwasserkosten) belastet wird. Die Hausverwaltung erhält in der BRUNATA-Gesamtabrechnung eine Aufstellung, zu welchen Kostenarten Arbeitskosten ausgewiesen wurden, zu welcher Leistungsart diese gehören und auf welcher Basis die Berechnung der Nutzeranteile vorgenommen wurde.
Als Erleichterung für Sie wird bei umlagefähigen Leistungen, die BRUNATA selbst in Rechnung stellt wie beispielsweise Eichservicekosten, die entsprechende Berücksichtigung und Umlage der Arbeitskosten in der Abrechnung automatisch von BRUNATA vorgenommen. Sollten Sie keinen Ausweis nach § 35a EStG wünschen, können Sie uns das selbstverständlich auch mitteilen.
Im Datenaustauschverfahren war eine Übertragung von Daten zu § 35a EStG bisher leider nicht möglich. Dies lag daran, dass die bisherigen Datensatzformate der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. (ARGE) nicht für diese gesetzlichen Änderungen ausgelegt waren. Im Dezember 2007 hat die ARGE neue Datensatzformate verabschiedet und veröffentlicht, welche unter anderem auch die Übermittlung von Angaben und Ergebnissen zu § 35a EStG in der Abrechnung ermöglichen. BRUNATA hat diese neuen Datensätze bereits programmiert.
4. Wichtiger Hinweis
BRUNATA weist darauf hin, dass der Ausweis der Arbeitskostenanteile in den von BRUNATA erstellten Abrechnungen keine steuerrechtliche Würdigung, Bewertung oder Beratung darstellt. Ob und in welcher Höhe bestimmte Aufwendungen unter die Bestimmungen des § 35a EStG fallen oder nicht, obliegt allein der Klärung zwischen dem Steuerpflichtigen und der für ihn zuständigen Finanzbehörde.
5. Fragen
Für die Beantwortung weiterer Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Telefon: (089) 7 85 95-880
E-Mail: info@brunata-metrona.de
BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG
Personalabteilung
Aidenbachstraße 40
81379 München
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