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Allgemeine Informationen

Ausweisarten für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude

Für welche Gebäude die Wahlfreiheit zwischen verbrauchs- und bedarfsbasierten Ausweisen besteht, und für welche einer der beiden Energieausweise vorgeschrieben ist, können Sie dem folgenden Schema entnehmen.

Das bedeutet:

  • Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, die vor 1978 errichtet wurden, ist der bedarfsorientierte Energieausweis seit 1. Oktober  2008 verbindlich vorgeschrieben (1977 trat die erste Wärmeschutzverordnung WSchV und 1978 die erste Heizungsanlagenverordnung in Kraft).
  • Bei Gebäuden mit mehr als 4 Wohnungen besteht grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis.
  • Für Gebäude, die auf Grund von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz mindestens dem Stand der ersten Wärmeschutzverordnung entsprechen, gilt die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis immer (unabhängig vom Gebäudebaujahr bzw. der Anzahl der Wohneinheiten).
  • Bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen am Bestandsgebäude ist ein  bedarfsbasierter Energieausweis zu erstellen. In Bezug auf die Ausstellungsberechtigung gelten hierbei die landesrechtlichen Regelungen  (Bauordnungen).

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis

Der Gesetzgeber hat bei Bestandsgebäuden zwei Arten von Energieausweisen zugelassen - Energieverbrauchsausweis und Energiebedarfsausweis. Beide Formen können sowohl für Wohngebäude als auch für so genannte Nichtwohngebäude ausgestellt werden.

Verbrauch
Der Energieverbrauchsausweis kann auf Basis der Verbrauchswerte der letzten drei Abrechnungszeiträume aus der Heizkostenabrechnung erstellt werden. Bei der Berechnung werden u. a. die örtlichen Klimadaten des Gebäudestandorts berücksichtigt.

Bedarf
Der Energiebedarfsausweis setzt eine Aufnahme des Gebäudes und der Anlagentechnik voraus. Die Gebäudedaten kann entweder der Eigentümer zur Verfügung stellen oder sie werden von einem anerkannten Fachmann (z. B. Energieberater) vor Ort aufgenommen. Der Bedarfsausweis ist verbrauchs- und somit nutzerunabhängig.

Ergebnis
Bei beiden Ausweisen wird ein Energieverbrauchskennwert bzw. ein Energiebedarfswert angezeigt, bezogen auf ein Jahr und die Nutzfläche in m². Zum Vergleich hierzu werden Kennwerte verschiedener energetischer Gebäudestandards angegeben. Der Mieter oder Käufer kann so einfach erkennen, wie die Energieeffizienz des Gebäudes einzuordnen ist.
Generell gilt: Je kleiner die Energiekennzahl, desto energiesparender ist das Gebäude und die Anlagentechnik. Der Energieausweis ist potenziellen Mietern und Käufern zugänglich zu machen.

Informationscharakter
Der Energieausweis dient lediglich der Information und löst keine Rechtsfolgen aus. Die dort enthaltenen Informationen werden nicht Bestandteil des Mietvertrages und stellen damit auch keine zugesicherte Eigenschaft des Gebäudes dar.

Umlagefähigkeit
Eine Umlage der Kosten für die Erstellung von Energieausweisen ist nicht möglich.

Gültigkeitsdauer von Energieausweisen
Die Energieausweise sind 10 Jahre gültig.
Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach §16 Abs.1 EnEV 2009 ein neuer Energieausweis erforderlich wird (z. B. bei größeren Änderungen oder Erweiterungen am Gebäude).

Energiebedarfsausweis schon vorhanden?
Bei Neubauten und größeren Modernisierungen oder Anbauten ist der Energiebedarfsausweis vorgeschrieben.

Wohngebäude oder Nichtwohngebäude

Beide Arten der Energieausweise können sowohl für Wohngebäude, als auch für Nichtwohngebäude oder gemischt genutzte Gebäude ausgestellt werden. Bei der Berechnung der Energiekennzahl wird bei einer Nutzung als Wohnraum lediglich die Energie für Raumheizung und Warmwassererzeugung angesetzt. Bei Nicht-Wohnungs-Nutzung findet eine ganzheitliche Betrachtung statt, das heißt es wird zusätzlich die Energie für Klimatisierung, Beleuchtung, etc. mit einbezogen.

Mischnutzung
Umfasst das Gebäude sowohl Wohnungsnutzung als auch Nichtwohnungsnutzung, so spricht die Energieeinsparverordnung von einer Mischnutzung - vorausgesetzt, dass der jeweilige Flächenanteil mindestens 10% beträgt.

Bei einer Mischnutzung sind zwei Energieausweise zu erstellen, jeweils für den Bereich der Wohnungsnutzung sowie für den der Nichtwohnungsnutzung. Als Wohnungsnutzung gilt hierbei auch eine gewerbliche Nutzung, die der Wohnungsnutzung einschließlich des Energieverbrauchsniveaus ähnlich ist. Beispiele sind Praxisräume von Ärzten, Rechtsanwaltskanzleien sowie Büroräume mit dem Wohnen ähnlicher haustechnischer Ausstattung.

Für den Energieverbrauchsausweis sind nur wenige zusätzliche Angaben erforderlich, da der Energieverbrauch ohnehin für die Erstellung der Heiz- und Warmwasserkostenabrechungen bereits mitgeteilt wurde. Die Abfrage der Daten erfolgt über einen einfachen Erfassungsbogen.