Allgemeine Geschäftsbedingungen
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
auf den folgenden Seiten finden Sie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Verträgen Abrechnungsservice, Betriebskostenabrechnungsservice, Miete, Kauf, Wartungsservice, Rauchmelderservice, Miete Rauchmelder und Wartungsservice Rauchmelder.
Inhaltsverzeichnis:
Abrechnungsservice
Betriebskostenabrechnungsservice
Miete
Kauf
Wartungsservice
Rauchmelderservice
Miete Rauchmelder
Wartungsservice Rauchmelder
Allgemeine BRUNATA-Vertragsbedingungen für den Abrechnungsservice
1. Leistungsumfang und Preise
1.1 Grundservice:
BRUNATA wird die Heiz-und ggf. Warmwasserkostenabrechnung für die Liegenschaft anhand der vom Auftraggeber genannten Kosten erstellen. Dazu wird der von BRUNATA beauftragte Messdienst jährlich einmal zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt (Sammeltermin) die Wärme-und ggf. Wasserverbrauchserfassungsgeräte in der Liegenschaft ablesen. Ist BRUNATA zum Zeitpunkt des Ablesens der Messgeräte beauftragt, die Heizkostenabrechnung für das darauf folgende Jahr zu erstellen, werden je nach Geräteart die Ampullen oder Kapillare gewechselt.
1.2 Komplettservice:
Zusätzlich zum Grundservice erbringt BRUNATA folgende Leistungen, soweit sie nach fachmännischer Beurteilung erforderlich sind: Information des Auftraggebers über Änderung gesetzlicher Vorschriften und technischer Anforderungen sowie routinemäßig in größeren Zeitabständen und auf Anforderung durch den Auftraggeber, wenn dies durch die wärmetechnischen Verhältnisse in der Liegenschaft oder deren Veränderung oder durch Änderung von Vorschriften notwendig wird, Erfassung der aktuellen messtechnisch bedeutsamen Gegebenheiten in der Liegenschaft, Aufmaß mit Bestimmung von Bauart, Typ, Größe und Leistung der Heizkörper, Kontrolle der vollständigen Bestückung mit Heizkostenverteilern, Überprüfung des technischen Zustandes, des Montageortes und der Skalierung der Heizkostenverteiler und Vergleich mit den Erfordernissen, Erledigung sämtlicher Anpassungsmaßnahmen zur Herstellung eines einwandfreien technischen Zustandes der Heizkostenverteiler z.B. durch Neuskalierung, Änderung des Montageortes oder Geräteaustausch zu Sonderkonditionen, Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen.
1.3 Begrenzung des Leistungsumfanges:
Im Leistungsumfang von BRUNATA nicht eingeschlossen sind u.a. Arbeiten an der Heizungs-und Sanitäranlage selbst und sonstige Installationsarbeiten, die Beseitigung der Spuren der ursprünglichen Montage nach technisch erforderlicher Veränderung des Montageortes der Geräte, die Lieferung von Geräten sowie Arbeiten, die durch Ausbau, Austausch oder zusätzlichen Einbau von Heizkörpern erforderlich werden.
1.4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
Vor Erstellung der ersten Abrechnung hat der Auftraggeber auf den von BRUNATA zur Verfügung gestellten Formularen alle erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die Liegenschaft, den Verteilungsschlüssel, die Namen der Nutzer, die Flächen der beheizten Räume und die Heizungsanlage [speziell Besonderheiten wie vorhandene Warmluftheizungen, Klimaanlagen oder unterschiedliche Heizsysteme (Dampf-Warmwasser) in einer gemeinsamen Heizungsanlage]. Änderungen in der Liegenschaft, die für die Verbrauchserfassung von Bedeutung sind (wie z.B. Änderungen im Gebäude oder an der Heizungsanlage) hat der Auftraggeber BRUNATA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Vor Beginn der jährlichen Arbeiten für den Abrechnungsservice stellt BRUNATA dem Auftraggeber ein Formular für die Aufstellung der Heizkosten zur Verfügung. Dieses Formular mit verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Kosten muss spätestens sechs Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums BRUNATA vorliegen. Dies gilt auch für die Meldung von Nutzerwechseln und Flächenänderungen innerhalb des Abrechnungszeitraumes auf dem dafür vorgesehenen Formular, das spätestens mit der Heizkostenaufstellung einzusenden ist. Eventuell erteilte Aufträge zur Durchführung von Zwischenablesungen allein genügen nicht.
Außer bei Anlagen mit Funk-Messgeräten gilt folgendes: Wenn beim ersten Sammeltermin nicht alle Nutzer angetroffen werden, setzt der Messdienst einen zweiten Sammeltermin an, der nur bei tatsächlicher Durchführung in Rechnung gestellt wird. Auch ein Individualtermin kann jederzeit mit dem Messdienst vereinbart werden; der Messdienst stellt diesen dann dem Auftraggeber direkt in Rechnung. Zu den vom Messdienst bekanntgegebenen bzw. mit ihm vereinbarten Terminen für die Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten in der Liegenschaft müssen sämtliche Verbrauchserfassungsgeräte frei zugänglich sein. Das Entfernen von Möbelstücken, Heizkörperverkleidungen, Revisionsöffnungen, Deckenverkleidungen und dergleichen wird nicht vom Messdienst übernommen. Nicht zugängliche Geräte werden nicht bearbeitet.
Wenn für die Abrechnung keine Verbrauchswerte vorliegen, insbesondere wegen nicht zugänglicher, fehlender, defekter oder nicht in Betrieb befindlicher Erfassungsgeräte, führt BRUNATA eine kostenpflichtige Verbrauchsschätzung durch.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abrechnung vor Weiterleitung an die Nutzer auf etwaige erkennbare Fehler, insbesondere der übernommenen Angaben, und Plausibilität zu überprüfen. Er ist verpflichtet, angemessene Vorauszahlungen der Nebenkosten von seinen Mietern zu verlangen. Er hat BRUNATA bei Auseinandersetzungen mit Nutzern über die Richtigkeit der Abrechnung rechtzeitig vor Beginn eines Gerichtsverfahrens zur fachlichen Beratung einzuschalten und ihr in einem eventuellen Prozess Gelegenheit zum Streitbeitritt zu geben.
1.5 Für ihre Leistungen im Abrechnungsservice berechnet BRUNATA jährliche Gebühren laut jeweils gültiger Preisliste. Darüber hinausgehende Leistungen werden separat vereinbart und abgerechnet.
2. Vertragsdauer und Kündigung
2.1 Der Vertrag für den Abrechnungsservice ist ab Beginn des ersten Abrechnungszeitraumes für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Beendigung des laufenden Abrechnungszeitraums schriftlich gekündigt wird. BRUNATA ist nach Kündigung des Vertrags dazu verpflichtet und berechtigt, die Abrechnung für den laufenden Abrechnungszeitraum zu erbringen. Verweigert der Kunde BRUNATA den Zugang zu den Verbrauchserfassungsgeräten oder verweigert er sonst seine Mitwirkungsobliegenheiten bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung, insbesondere deren Entgegennahme, ist BRUNATA berechtigt, die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen sowie Schadensersatz in Höhe von mindestens 75% aus dem ausstehenden Rest der Vertragssumme zu verlangen. Dem Kunden bleibt die Möglichkeit des Nachweises vorbehalten, dass BRUNATA ein Schaden überhaupt nicht oder in niedrigerer Höhe entstanden ist. BRUNATA kann bei Nachweis auch einen höheren Schaden geltend machen.
2.2 Die Kündigung kann auf die zusätzlichen Leistungen des Komplettservices beschränkt werden und berührt dann den Bestand des Vertrages hinsichtlich des Grundservices nicht. Mit Beendigung des Komplettservices enden sämtliche beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertragsteil.
3. Haftung
3.1 BRUNATA ist nicht zur Überprüfung der vom Auftraggeber genannten Daten und der von ihm erteilten Anweisungen verpflichtet und haftet nicht für daraus entstehende Fehler.
3.2 BRUNATA überprüft die Einrichtung zur Verbrauchserfassung in der Liegenschaft nicht (mit Ausnahme der in Ziffer 1.2 genannten Leistungen bei Komplettservice, sofern dieser beauftragt wurde) und haftet daher nicht für die Folgen der Verwendung nicht vorschriftsmäßiger, ungeeigneter, ungeeichter, nicht einwandfrei funktionsfähiger oder nicht dem Stand der Technik entsprechender Messstrecken oder Erfassungsgeräte.
3.3 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß Ziffer 3.4 bleiben unberührt.
3.4 Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BRUNATA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften.
3.5 BRUNATA haftet nur für Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbereich von BRUNATA liegen (nicht z.B. für Funklöcher und Störungen der Funkstrecke etc.).
3.6 Etwaige Ansprüche gegen BRUNATA verjähren mit einer Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Liegen BRUNATA die zur Durchführung der Abrechnung erforderlichen Angaben des Auftraggebers nicht innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Ablesung oder nach Beendigung des jeweiligen Abrechnungszeitraums vor, werden die bis dahin erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt.
4.2 Alle Rechnungen von BRUNATA sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt.
4.3 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann BRUNATA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.4 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
5. Datenschutz und Aufbewahrung
5.1 BRUNATA ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
5.2 BRUNATA ist längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zur Speicherung der Daten und zur Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen verpflichtet.
6. Sonstiges
6.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRUNATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
6.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Zentrale der Firma BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG, Ai-denbachstraße 40, 81379 München, zu richten. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für BRUNATA berechtigt.
6.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
6.4 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat.
Allgemeine BRUNATA-Vertragsbedingungen für den Betriebkostenabrechnungsservice
1. Leistungsumfang und Preise
1.1 Leistungsumfang: Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die Abrechnung und rechnerische Verteilung der Betriebskosten des vertragsgegenständlichen Objekts auf die Mieter/Nutzer nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. vom Auftraggeber vorgegebenen Verteilungsschlüssel.
1.2 Begrenzung des Leistungsumfanges: Ausgenommen von o. g. Abrechnung sind Heizungs- und Warmwasserkosten; diese werden ggf. nach einem gesonderten Wärmedienstauftrag behandelt. Wird ein solcher für den gleichen Abrechnungszeitraum abgeschlossen, können die Ergebnisse aus beiden Abrechnungen von BRUNATA zusammengefasst werden. Eine Verpflichtung dazu besteht nicht. Im Leistungsumfang von BRUNATA ferner nicht eingeschlossen sind insbesondere Arbeiten an der Heizungs- und Sanitäranlage selbst und sonstige Installationsarbeiten.
BRUNATA stellt die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für die Nutzer dem Auftraggeber zur Verfügung. Die Übermittlung an die einzelnen Nutzer gehört nicht zum Auftragsumfang.
1.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber wird die von ihm erfassten Betriebskosten jeweils auf dem von BRUNATA zur Verfügung gestellten Formular erfassen und alle sonstigen erforderlichen Angaben machen. Dieses Formular mit verbindlichen Angaben über die abzurechnenden Betriebskosten muss spätestens sechs Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums BRUNATA vorliegen. Der Auftraggeber hat BRUNATA alle Änderungen in der Liegenschaft, die für die Verbrauchserfassung oder die Betriebskostenabrechnung von Bedeutung sind, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die korrekte, dem Gesetz bzw. den vertraglichen Vereinbarungen mit den Nutzern entsprechende Erfassung der Betriebskosten und deren Übermittlung an BRUNATA. Entsprechendes gilt für die Kostenverteilungsschlüssel. BRUNATA ist zur Überprüfung der Richtigkeit der angegebenen Daten (insbesondere Kosten, Verteilungsschlüssel und Anweisungen) nicht verpflichtet und haftet nicht für daraus entstehende Fehler. Der Auftraggeber ist verpflichtet, BRUNATA auf Verlangen Auskünfte und Informationen zu erteilen, die zur Abstimmung mit dem Abrechnungssystem und/oder Aufklärung von Unstimmigkeiten erforderlich sind.
Kaltwasserabrechnung: Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die messtechnische Ausstattung zur Verbrauchserfassung, in der Regel Wasserzähler, den jeweils gültigen Vorschriften entspricht und ordnungsgemäß, insbesondere vollständig montiert und funktionsfähig ist. Das gleiche gilt für die Einhaltung der Vorschriften des Eichgesetzes bei eichpflichtigen Geräten.
Außer bei Anlagen mit Funk-Messgeräten gilt folgendes: Wenn beim ersten Sammeltermin nicht alle Nutzer angetroffen werden, setzt der Messdienst einen zweiten Sammeltermin an, der nur bei tatsächlicher Durchführung in Rechnung gestellt wird. Zu den vom Messdienst bekannt gegebenen bzw. mit ihm vereinbarten Terminen für die Durchführung der vertragsgemäßen Arbeiten in der Liegenschaft müssen sämtliche Verbrauchserfassungsgeräte frei zugänglich sein. Das Entfernen von Möbelstücken, Heizkörperverkleidungen und dergleichen wird nicht vom Messdienst übernommen. Nicht zugängliche Geräte werden nicht bearbeitet.
Wenn für die Abrechnung keine Verbrauchswerte vorliegen, insbesondere wegen nicht zugänglicher, fehlender, defekter oder nicht in Betrieb befindlicher Erfassungsgeräte, führt BRUNATA eine kostenpflichtige Verbrauchsschätzung durch.
Bei Nutzerwechsel sollte der Auftraggeber eine Zwischenablesung der Verbrauchswerte vornehmen (lassen). Geschieht dies nicht, erfolgt eine zeitanteilige Kostentrennung auf Vor- und Nachmieter.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abrechnung vor Weiterleitung an die Nutzer auf etwaige erkennbare Fehler, insbesondere der übernommenen Angaben, und Plausibilität zu überprüfen. Er ist verpflichtet, angemessene Vorauszahlungen der Nebenkosten von seinen Mietern zu verlangen. Er hat BRUNATA bei Auseinandersetzungen mit Nutzern über die Richtigkeit der Abrechnung rechtzeitig vor Beginn eines Gerichtsverfahrens zur fachlichen Beratung einzuschalten und ihr in einem eventuellen Prozess Gelegenheit zum Streitbeitritt zu geben.
1.4 Für ihre Leistungen berechnet BRUNATA jährliche Gebühren laut jeweils gültiger Preisliste. Darüber hinausgehende Leistungen werden separat vereinbart und abgerechnet.
2. Vertragsdauer und Kündigung
2.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten vor Beendigung des laufenden Abrechnungszeitraums schriftlich gekündigt werden. BRUNATA ist nach Kündigung des Vertrags noch dazu verpflichtet und berechtigt, die Abrechnung für den laufenden Abrechnungszeitraum zu erbringen.
3. Haftung
3.1 BRUNATA überprüft die Einrichtung zur Verbrauchserfassung in der Liegenschaft nicht und haftet daher nicht für die Folgen der Verwendung nicht vorschriftsmäßiger, ungeeigneter, ungeeichter, nicht einwandfrei funktionsfähiger oder nicht dem Stand der Technik entsprechender Messstrecken oder Erfassungsgeräte.
3.2 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlägen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BRUNATA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften.
3.3 BRUNATA haftet nur für Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbereich von BRUNATA liegen (nicht z.B. für Funklöcher und Störungen der Funkstrecke etc.).
3.4 Etwaige Ansprüche gegen BRUNATA verjähren mit einer Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Rechnungen von BRUNATA sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt.
4.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann BRUNATA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
5. Datenschutz und Aufbewahrung
5.1 BRUNATA ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
5.2 BRUNATA ist längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zur Speicherung der Daten und zur Aufbewahrung der Abrechnungsunterlagen verpflichtet.
6. Sonstiges
6.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRUNATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
6.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Zentrale der Firma BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG, Ai-denbachstraße 40, 81379 München, zu richten. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für BRUNATA berechtigt.
6.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
6.4 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat.
Allgemeine BRUNATA-Vertragsbedingungen für die Miete
1. Leistungsumfang und Preise
1.1 Leistungsumfang: Der Leistungsumfang umfasst die Gebrauchsüberlassung der Geräte für die Vertragsdauer sowie den kostenlosen Austausch oder die Instandsetzung der Geräte im Falle eines von BRUNATA zu vertretenden Defektes. Ergeben die örtlichen Gegebenheiten oder andere Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, dass Auftragsänderungen notwendig sind, so ist BRUNATA berechtigt, diese in angemessenem Rahmen vorzunehmen. BRUNATA wird den Auftraggeber unverzüglich davon unterrichten, wenn erforderlich. Bei Auftragsänderungen gemäß Satz 2 bedarf es keiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
1.2 Begrenzung des Leistungsumfanges: Die Beseitigung von Schäden, die möglicherweise bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten an Heizkörpern oder Installationen entstehen (insbesondere sichtbar werdende ursprüngliche Montagestellen, wenn die Neumontage aus technischen Gründen an anderer Stelle erfolgt), gehört nicht zum Leistungsumfang. BRUNATA ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, vor der Angebotsabgabe oder dem Vertragsabschluss die Gegebenheiten vor Ort zu überprüfen. Entspricht die Anlage nicht den Angaben des Auftraggebers vor Auftragserteilung oder entspricht sie nicht der üblichen und den Regeln der Technik entsprechenden Ausführung und ergibt sich daraus, dass der Auftrag im wesentlichen nicht oder nur mit erheblich erhöhtem Aufwand durchführbar ist, so ist BRUNATA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dies kann auch teilweise erfolgen, soweit ein Teilrücktritt für den Auftraggeber zumutbar ist.
1.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat für ungehinderte Montagemöglichkeit, das heißt freie Zugänglichkeit der Montagestelle ohne Hilfsmittel, ausreichend Raum für den Aus-und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs-und Sanitäranlage, funktionierende Absperrvorrichtungen vor und hinter den Messstrecken beziehungsweise -geräten sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Arbeitsgang zu sorgen. Der Auftraggeber hat Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (zum Beispiel Hausmeister) bereitzustellen, welche die von BRUNATA beauftragten Monteure einweist. Ist BRUNATA aus auftraggeberseitigen Gründen gehindert, den Auftrag ordnungsgemäß und zusammenhängend auszuführen und entstehen dadurch besondere Unkosten, insbesondere für häufigere oder vergebliche Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, kann BRUNATA den entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.
Für die Vermietung berechnet BRUNATA jährliche Gebühren, diese sind jährlich im Voraus zahlbar, erstmals nach Abschluss der Montage beziehungsweise falls keine Montage vereinbart ist, nach Übergabe der Geräte, im Fall des Annahmeverzuges des Auftraggebers mit diesem. Darüber hinausgehende Leistungen werden separat vereinbart und abgerechnet.
Bei Veränderungen der Material- und Lohnkosten, der Eichintervalle, der Eichgebühren, der Umsatzsteuer oder anderer Kostenfaktoren ist BRUNATA berechtigt, die Jahresmietraten angemessen anzupassen.
2. Vertragsdauer und Kündigung
2.1 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Miete oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen in Rückstand, hat BRUNATA das Recht auf außerordentliche Kündigung.
2.2 Hat der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er außer zur Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz können die Mietraten als sofort fällig gestellt werden, die ohne Kündigung noch bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären, wobei eine Abzinsung zu banküblichen Konditionen erfolgt.
2.3 Nach Ablauf des Vertrages hat der Auftraggeber die Geräte unverzüglich an BRUNATA zurückzugeben. Eventuelle Kosten des Ausbaues gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort nach Vertragsende ist BRUNATA nicht verpflichtet.
3. Haftung
3.1 Die technischen Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen dienen lediglich der Beschreibung. BRUNATA übernimmt diesbezüglich keinerlei Garantie.
3.2 Die Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude erfolgt nur zu vorübergehendem Zweck im Sinne des § 95 BGB. Der Auftraggeber hat, wenn er nicht selbst Eigentümer von Grundstück oder Gebäude ist, diesen hiervon zu unterrichten.
3.3 Der Auftraggeber darf über die Mietgegenstände nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder belasten oder Dritten überlassen.
3.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden an den Geräten sofort an BRUNATA zu melden, um ihr Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Erfolgt keine unverzügliche Meldung, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Nachteile.
3.5 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlägen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BRUNATA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden.
Unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften.
3.6 BRUNATA haftet nur für Störungen, die im Verantwortungsbereich von BRUNATA liegen: Ausgenommen von jeder Haftung sind daher Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch anlagenseitige Abnormitäten wie zum Beispiel Verschlammung oder Verschmutzung des Wassers, unzulässig große Durchflussmengen oder Drücke, Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von BRUNATA nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Entsprechendes gilt für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereiches von BRUNATA wie zum Beispiel für Funklöcher oder Störungen der Funkstrecke.
3.7 Etwaige Ansprüche gegen BRUNATA verjähren mit einer Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Rechnungen von BRUNATA sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt.
4.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann BRUNATA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
5. Datenschutz und Aufbewahrung
5.1 BRUNATA ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
6. Rechtsnachfolge
6.1 Gibt der Auftraggeber das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer auf, ist er verpflichtet, den oder die Rechtsnachfolger in den Vertrag eintreten zu lassen, und er haftet bis zum Vertragsablauf daneben für den Mieteingang.
6.2 Ein Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wird durch den Verkauf nicht begründet.
7. Sonstiges
7.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRUNATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Zentrale der Firma BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG, Ai-denbachstraße 40, 81379 München, zu richten. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für BRUNATA berechtigt.
7.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
7.4 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat.
Allgemeine BRUNATA-Vertragsbedingungen für den Kauf
1. Leistungsumfang und Preise
1.1 Leistungsumfang: Die Leistung umfasst den Verkauf und auf Wunsch die Lieferung/Versendung und Montage der bestellten Geräte. Die Angebote sind freibleibend; technische Änderungen behält sich BRUNATA vor, solange nicht der Vertrag wirksam zustande gekommen ist. Ergeben die örtlichen Gegebenheiten oder andere Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, dass Auftragsänderungen notwendig sind, so ist BRUNATA berechtigt, diese in angemessenem Rahmen vorzunehmen. BRUNATA wird den Auftraggeber unverzüglich davon unterrichten, sofern erforderlich. Bei Auftragsänderungen gemäß Satz 3 bedarf es keiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
Soweit technisch geboten und durch die Umstände bedingt, ist BRUNATA zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. In diesem Fall kann BRUNATA die erbrachten Leistungen jeweils anteilig abrechnen.
Im Falle der Verzögerung durch BRUNATA kann der Auftraggeber zurücktreten, wenn die Verzögerung zwei Wochen übersteigt und er danach schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Beginn und Ende einer vereinbarten Frist setzen voraus, dass der Auftraggeber seine unter 1.3 aufgeführten Mitwirkungspflichten erbringt. Unvorhergesehene Ereignisse, welche die Lieferung oder Leistung unmöglich machen oder wesentlich erschweren und die BRUNATA nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, wie
z.B. Betriebsstörungen, Arbeitskampf, allgemeiner Rohstoffmangel, verlängern eine etwaige Liefer-oder Leistungsfrist in angemessenem Umfang.
1.2 Begrenzung des Leistungsumfanges: BRUNATA ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, vor der Angebotsabgabe oder dem Vertragsabschluss die Gegebenheiten vor Ort zu überprüfen. Entspricht die Anlage nicht den Angaben des Auftraggebers vor Auftragserteilung oder entspricht sie nicht der üblichen und den Regeln der Technik entsprechenden Ausführung und ergibt sich daraus, dass der Auftrag im wesentlichen nicht oder nur mit erheblich erhöhtem Aufwand durchführbar ist, so ist BRUNATA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; dies kann auch teilweise erfolgen, soweit ein Teilrücktritt für den Auftraggeber zumutbar ist.
Der elektrische Anschluss von Geräten oder Arbeiten an der elektrischen Anlage gehören nicht zum Leistungsumfang. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein zum Anschluss bzw. zur Ausführung erforderlicher Elektroarbeiten befugter Elektriker rechtzeitig zur Verfügung steht.
Ferner gehört die Beseitigung von Schäden, die möglicherweise bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten an Heizkörpern oder Installationen entstehen (insbesondere sichtbar werdende ursprüngliche Montagestellen, wenn die Neumontage aus technischen Gründen an anderer Stelle erfolgt) nicht zum Leistungsumfang.
1.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber ist verpflichtet, BRUNATA rechtzeitig alle erforderlichen Angaben über das Heiz-und/ oder Installationssystem der betreffenden Liegenschaft zu machen. Insbesondere ist er dafür verantwortlich, dass BRUNATA alle Wärme-und Wasserverbrauchsstellen genannt werden. Dies gilt auch im Falle von nachträglichen Änderungen, die sich auf die Systemfunktion auswirken können.
Der Auftraggeber hat für ungehinderte Montagemöglichkeit, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle ohne Hilfsmittel, ausreichend Raum für den Aus- und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs- und Sanitäranlage, funktionierende Absperrvorrichtungen vor und hinter den Messstrecken bzw. -geräten sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Arbeitsgang zu sorgen. BRUNATA weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die einschlägigen DIN-EN-Normen und die Einbauvorschriften der jeweiligen Geräte hin. Der Auftraggeber hat Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person
(z.B. Hausmeister) bereitzustellen, welche die von BRUNATA beauftragten Monteure einweist und erforderliche Bedienungen der Anlage vornimmt (z.B. Absperrungen von Heizung und Wasser).
Ist BRUNATA aus auftraggeberseitigen Gründen gehindert, den Auftrag ordnungsgemäß und zusammenhängend auszuführen und entstehen dadurch besondere Unkosten, insbesondere für häufigere oder vergebliche Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, kann BRUNATA den entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.
1.4 Unsere Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Montage. Bei gewünschtem Versand geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer über (auch bei frachtfreiem Versand). Soweit BRUNATA selbst anliefert, geht die Gefahr mit der Anlieferung an den Montageort, spätestens mit der Aushändigung an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten und/oder der Montage am Montageort auf den Auftraggeber oder seinen Beauftragten über. Der Auftraggeber wird sich erkennbare Transportschäden unverzüglich bei Empfang vom Transportführer oder dessen Beauftragten in der gebotenen Form bescheinigen lassen. Erfolgt vertragsgemäß oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Zustandekommen des Auftrages, ist BRUNATA zur marktkonformen Anpassung der vereinbarten Preise berechtigt.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1 BRUNATA behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
2.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen seines etwaigen hierauf gerichteten ordentlichen Geschäftsbetriebes die im Eigentum von BRUNATA stehenden Waren zu veräußern oder bestimmungsgemäß zu verwenden, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit BRUNATA rechtzeitig nachkommt. Gerät der Auftraggeber in Verzug oder wird er zahlungsunfähig, ist BRUNATA berechtigt, die in ihrem Eigentum stehenden Gegenstände herauszuverlangen. Der Auftraggeber gestattet bereits hiermit unwiderruflich das Betreten seiner Räume oder Grundstücke sowie ggf. die Demontage und Abholung der gelieferten Ware.
2.3 Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der im Eigentum von BRUNATA stehenden Waren ist dem Auftraggeber untersagt. Im Falle von Pfändungen oder sonstigen, die Rechte von BRUNATA beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter oder bei Zahlungseinstellung des Auftraggebers hat dieser BRUNATA unverzüglich zu informieren und alle Auskünfte zur Wahrnehmung der Rechte von BRUNATA zu erteilen. Er ist verpflichtet, Dritte erforderlichenfalls ausdrücklich auf die Eigentumsrechte von BRUNATA hinzuweisen.
2.4 Der Auftraggeber tritt bereits hiermit alle etwaigen Ansprüche aus einer Veräußerung oder Verarbeitung gem. § 950 BGB ff. der im Eigentum von BRUNATA stehenden Waren an Dritte ab und zwar jeweils in der Höhe, welche dem Rechnungswert der betreffenden Gegenstände zuzüglich 20 % entspricht. Der Auftraggeber hat die BRUNATA abgetretenen, von ihm eingezogenen Beträge sofort abzuführen, soweit die Forderungen von BRUNATA fällig sind.
2.5 Soweit aufgrund des Eigentumsvorbehalts Ware zurückgenommen wird, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich als Sicherheit für die Forderungen von BRUNATA. Die Verwertung der Ware erfolgt freihändig auf Rechnung des Auftraggebers. Dies gilt nicht bei Verbrauchern gem. § 13 BGB.
2.6 Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens ist BRUNATA berechtigt, 20 % des Lieferpreises als Kostenpauschale zu berechnen, wenn nicht der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
3. Haftung
3.1 Die technischen Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen dienen lediglich der Beschreibung. BRUNATA übernimmt diesbezüglich keinerlei Garantie.
3.2 Die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung ist vom Auftraggeber unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Mängel sind BRUNATA unverzüglich schriftlich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen. Unternehmer gem. § 14 BGB haben offenkundige Mängel spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Leistung (Ausschlussfrist) schriftlich anzuzeigen.
3.3 Hat BRUNATA auf Anforderung des Auftraggebers wegen angeblicher Mängel die Waren oder Leistungen untersucht und stellt sich heraus, dass die Rüge unbegründet war, wird der dafür entstandene Aufwand in Rechnung gestellt.
3.4 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß Ziffer 3.5 bleiben unberührt.
3.5 Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BRUNATA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften.
3.6 BRUNATA haftet nur für Störungen, die im Verantwortungsbereich von BRUNATA liegen: Ausgenommen von jeder Haftung sind daher Schäden, die durch normale Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder durch anlagenseitige Abnormitäten wie z.B. Verschlammung oder Verschmutzung des Wassers, unzulässig große Durchflussmengen oder Drücke, Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von BRUNATA nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Entsprechendes gilt für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereiches von BRUNATA wie z.B. für Funklöcher oder Störungen der Funkstrecke.
3.7 Etwaige Ansprüche gegen BRUNATA verjähren mit einer Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie, Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder aus dem Produkthaftungsgesetz als auch Gewährleistungsansprüche (nur Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) von Verbrauchern gemäß § 13 BGB.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Rechnungen von BRUNATA sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt.
4.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann BRUNATA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
4.4 Bei Leistungen, die sich über einen Zeitraum von mehr als 2 Wochen erstrecken, kann BRUNATA angemessene Abschlagszahlungen bis zu 90 % des Wertes der erbrachten Leistung verlangen.
5. Datenschutz und Aufbewahrung
5.1 BRUNATA ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
6. Sonstiges
6.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRUNATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
6.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Zentrale der Firma BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG, Ai-denbachstraße 40, 81379 München, zu richten. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für BRUNATA berechtigt.
6.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
6.4 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat.
Allgemeine BRUNATA-Vertragsbedingungen für den Wartungsservice
1. Leistungsumfang und Preise
1.1 Leistungsumfang: Der Wartungsservice umfasst die Überwachung der Eichgültigkeit und der technischen Gerätesicherheit, den regelmäßigen Austausch der Geräte nach Ablauf der Eichgültigkeit bzw. der technischen Nutzungsdauer sowie den Austausch von defekten Geräten während der Vertragslaufzeit im Falle eines von BRUNATA zu vertretenden Defekts.
1.2 Begrenzung des Leistungsumfanges: Die Beseitigung von Schäden, die möglicherweise bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten an Heizkörpern oder Installationen entstehen (insbesondere sichtbar werdende ursprüngliche Montagestellen, wenn die Neumontage aus technischen Gründen an anderer Stelle erfolgt), gehört nicht zum Leistungsumfang.
1.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat für ungehinderte Montagemöglichkeit, das heißt freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichend Raum für den Aus-und Einbau, ordnungsgemäßen Zustand der Heizungs-und Sanitäranlage, funktionierende Absperrvorrichtungen vor und hinter den Messstrecken beziehungsweise -geräten sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Arbeitsgang zu sorgen. Der Auftraggeber hat Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (zum Beispiel Hausmeister) bereitzustellen, welche die von BRUNATA beauftragten Monteure einweist. Ist BRUNATA aus auftraggeberseitigen Gründen gehindert, den Auftrag ordnungsgemäß und zusammenhängend auszuführen und entstehen dadurch besondere Unkosten, insbesondere für häufigere oder vergebliche Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, kann BRUNATA den entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.
1.4 Für ihre Wartungsservice-Leistungen berechnet BRUNATA jährliche Gebühren laut Angebot. Darüber hinausgehende Leistungen werden separat vereinbart und abgerechnet. Bei Veränderungen der Material- und Lohnkosten, der Eichintervalle, der Eichgebühren, der Umsatzsteuer oder anderer Kostenfaktoren ist BRUNATA berechtigt, eine den veränderten Umständen angepasste Preisvereinbarung zu verlangen.
1.5 Die Gebühren werden jährlich, jeweils zum Ende des Abrechnungszeitraumes der Heiz-, Warmwasser- und Kaltwasserkostenabrechnung erhoben.
2. Vertragsdauer und Kündigung
2.1 BRUNATA verzichtet auf das Recht zur ordentlichen Kündigung
- bei eichpflichtigen Geräten für den Zeitraum vor Ablauf des Eichintervalls,
- bei batteriebetriebenen Geräten für den Zeitraum vor Ablauf des typenbedingten Austauschintervalls.
Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Wartungsservicegebühren oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen in Rückstand, hat BRUNATA das Recht auf außerordentliche Kündigung.
3. Haftung
3.1 Die technischen Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen dienen lediglich der Beschreibung. BRUNATA übernimmt diesbezüglich keinerlei Garantie.
3.2 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlägen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BRUNATA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften.
3.3 BRUNATA haftet nur für Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbereich von BRUNATA liegen: Ausgenommen von jeder Haftung sind daher Schäden, die durch normale Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder durch anlagenseitige Abnormitäten wie zum Beispiel Verschlammung oder Verschmutzung des Wassers, unzulässig große Durchflussmengen oder Drücke, Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von BRUNATA nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Entsprechendes gilt für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereiches von BRUNATA wie zum Beispiel für Funklöcher oder Störungen der Funkstrecke.
3.4 Etwaige Ansprüche gegen BRUNATA verjähren mit einer Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie, Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder aus dem Produkthaftungsgesetz als auch Gewährleistungsansprüche (nur Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) von Verbrauchern gemäß § 13 BGB.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Rechnungen von BRUNATA sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt.
4.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann BRUNATA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
5. Datenschutz und Aufbewahrung
5.1 BRUNATA ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
6. Rechtsnachfolge
6.1 Gibt der Auftraggeber das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer auf, ist er verpflichtet, den oder die Rechtsnachfolger in den Vertrag eintreten zu lassen, und er haftet bis zum Vertragsablauf daneben für den Zahlungseingang.
7. Sonstiges
7.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRUNATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Zentrale der Firma BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG, Ai-denbachstraße 40, 81379 München, zu richten. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für BRUNATA berechtigt.
7.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
7.4 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat.
Allgemeine BRUNATA-Vertragsbedingungen für den Rauchmelderservice
1. Leistungsumfang und Preise
1.1 BRUNATA wird einmal jährlich gemäß Vertrag die Rauchmelder auf Verschmutzung, mechanische Beschädigungen und Alarmfähigkeit prüfen und dem Kunden eine Dokumentation davon zur Verfügung stellen. Sofern ein Vertrag für den Abrechnungsservice mit dem Hause BRUNATA besteht, erfolgt dies grundsätzlich zusammen mit dem Besuch des Messdienstes. Dazu wird der von BRUNATA beauftragte Messdienst jährlich einmal zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt (Sammeltermin) die Liegenschaft besuchen, die Prüfung vornehmen und bei Bedarf Batterien und fehlende/beschädigte Geräte instand setzen oder ersetzen. Sofern für gekaufte Geräte keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers zum Tragen kommen beziehungsweise wenn keine Leistungsansprüche aus einem Mietvertrag bestehen, werden die Dienstleistungen, Geräte und Batterien nach der jeweils gültigen Preisliste separat berechnet.
1.2 Begrenzung des Leistungsumfanges: Im Leistungsumfang von BRUNATA nicht eingeschlossen sind z. B. die Beseitigung der Spuren der ursprünglichen Montage nach technisch erforderlicher Veränderung des Montageortes der Geräte.
1.3 Für ihre Rauchmelderservice-Leistungen berechnet BRUNATA jährliche Gebühren laut jeweils gültiger Preisliste.
2. Vertragsdauer und Kündigung
2.1 Der Rauchmelderservice-Vertrag wird zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Beendigung des Vertragszeitraumes schriftlich gekündigt wird.
2.2 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Servicegebühren oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen in Rückstand, hat BRUNATA das Recht auf außerordentliche Kündigung.
3. Haftung
3.1 Die technischen Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen dienen lediglich der Beschreibung. BRUNATA übernimmt diesbezüglich keinerlei Garantie.
3.2 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß Ziffer 3.4 bleiben unberührt.
3.3 Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BRUNATA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften.
3.4 BRUNATA haftet nur für Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbereich von BRUNATA liegen; dies gilt insbesondere im Falle eines Brandes.
3.5 Etwaige Ansprüche gegen BRUNATA verjähren mit einer Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Rechnungen von BRUNATA sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt.
4.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann BRUNATA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
4.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
5. Datenschutz und Aufbewahrung
5.1 BRUNATA ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
6. Sonstiges
6.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRUNATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
6.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Zentrale der Firma BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG, Ai-denbachstraße 40, 81379 München, zu richten. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für BRUNATA berechtigt.
6.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
6.4 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat.
Allgemeine BRUNATA-Vertragsbedingungen für die Miete Rauchmelder
1. Leistungsumfang und Preise
1.1 Leistungsumfang: Der Leistungsumfang umfasst die Gebrauchsüberlassung und Montage der Geräte. Ergeben die örtlichen Gegebenheiten oder andere Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, dass Auftragsänderungen notwendig sind (z.B. Änderung der Anzahl der Geräte), so ist BRUNATA berechtigt, diese in angemessenem Rahmen vorzunehmen. BRUNATA wird den Auftraggeber unverzüglich davon unterrichten, wenn erforderlich. Bei Auftragsänderungen gemäß Satz 2 bedarf es keiner schriftlichen Auftragsbestätigung. Grundlage für den Mietvertrag sind damit die tatsächlich in der Liegenschaft eingebauten Geräte.
1.2 Begrenzung des Leistungsumfanges: Die Beseitigung von Schäden, die möglicherweise bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten entstehen (insbesondere sichtbar werdende ursprüngliche Montagestellen, wenn die Neumontage aus technischen Gründen an anderer Stelle erfolgt), gehört nicht zum Leistungsumfang.
1.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers:
2.
Der Auftraggeber hat für ungehinderte Montagemöglichkeit, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle ohne Hilfsmittel, ausreichend Raum für den Aus-und Einbau sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Arbeitsgang zu sorgen. Der Auftraggeber hat Strom zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (z.B. Hausmeister) bereitzustellen, welche die von BRUNATA beauftragten Monteure einweist. Ist BRUNATA aus auftraggeberseitigen Gründen gehindert, den Auftrag ordnungsgemäß und zusammenhängend auszuführen und entstehen dadurch besondere Unkosten, insbesondere für häufigere oder vergebliche Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, kann BRUNATA den entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.
3.
Für die Vermietung berechnet BRUNATA jährliche Gebühren, diese sind jährlich im Voraus zahlbar, erstmals nach Abschluss der Montage, im Fall des Annahmeverzuges des Auftraggebers mit diesem. Darüber hinausgehende Leistungen werden separat vereinbart und abgerechnet.
4.
Bei Veränderungen der Material-und Lohnkosten, der Umsatzsteuer oder anderer Kostenfaktoren ist BRUNATA berechtigt, die Jahresmietraten angemessen anzupassen.
5. Vertragsdauer und Kündigung
5.1 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Miete oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen in Rückstand, hat BRUNATA das Recht auf außerordentliche Kündigung.
5.2 Hat der Auftraggeber die außerordentliche Kündigung zu vertreten, so ist er außer zur Geräterückgabe zu Schadensersatz verpflichtet. Als Schadensersatz können die Mietraten als sofort fällig gestellt werden, die ohne Kündigung noch bis zum ordentlichen Ende des Vertrages angefallen wären, wobei eine Abzinsung zu banküblichen Konditionen erfolgt.
5.3 Nach Ablauf des Vertrages hat der Auftraggeber die Geräte unverzüglich an BRUNATA zurückzugeben. Eventuelle Kosten des Ausbaues gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes am Montageort nach Vertragsende ist BRUNATA nicht verpflichtet.
6. Haftung
6.1 Die technischen Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen dienen lediglich der Beschreibung. BRUNATA übernimmt diesbezüglich keinerlei Garantie.
6.2 Die Verbindung mit einem Grundstück oder Gebäude erfolgt nur zu vorübergehendem Zweck im Sinne des § 95 BGB. Der Auftraggeber hat, wenn er nicht selbst Eigentümer von Grundstück oder Gebäude ist, diesen hiervon zu unterrichten.
6.3 Der Auftraggeber darf über die Mietgegenstände nicht verfügen, sie insbesondere nicht verpfänden oder belasten oder Dritten überlassen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden an den Geräten sofort an BRUNATA zu melden, um ihr Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Erfolgt keine unverzügliche Meldung, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Nachteile.
6.5 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß Ziffer 3.6 bleiben unberührt.
6.6 Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BRUNATA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften.
6.7 BRUNATA haftet nur für Störungen, die im Verantwortungsbereich von BRUNATA liegen: Ausgenommen von jeder Haftung sind daher Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch anlagenseitige Abnormitäten wie z.B. Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von BRUNATA nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Entsprechendes gilt für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereiches von BRUNATA.
6.8 Etwaige Ansprüche gegen BRUNATA verjähren mit einer Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie oder Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Alle Rechnungen von BRUNATA sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt.
7.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann BRUNATA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
7.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
8. Datenschutz und Aufbewahrung
8.1 BRUNATA ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
9. Rechtsnachfolge
9.1 Gibt der Auftraggeber das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer auf, ist er verpflichtet, den oder die Rechtsnachfolger in den Vertrag eintreten zu lassen, und er haftet bis zum Vertragsablauf daneben für den Mieteingang.
9.2 Ein Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wird durch den Verkauf nicht begründet.
10. Sonstiges
10.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRUNATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
10.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Zentrale der Firma BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG, Ai-denbachstraße 40, 81379 München, zu richten. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für BRUNATA berechtigt.
10.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
10.4 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat.
Allgemeine BRUNATA-Vertragsbedingungen für den Wartungsservice Rauchmelder
1. Leistungsumfang und Preise
1.1 BRUNATA wird einmal jährlich gemäß Vertrag die Rauchmelder auf Verschmutzung, mechanische Beschädigungen und Alarmfähigkeit prüfen und dem Kunden eine Dokumentation davon zur Verfügung stellen. Sofern ein Vertrag für den Abrechnungsservice mit dem Hause BRUNATA besteht, erfolgt dies grundsätzlich zusammen mit dem Besuch des Messdienstes. Dazu wird der von BRUNATA beauftragte Messdienst jährlich einmal zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt (Sammeltermin) die Liegenschaft besuchen, die Prüfung vornehmen und bei Bedarf Batterien und fehlende/beschädigte Geräte instand setzen oder ersetzen.
1.2 Begrenzung des Leistungsumfanges: Die Beseitigung von Schäden, die möglicherweise bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten entstehen (insbesondere sichtbar werdende ursprüngliche Montagestellen, wenn die Neumontage aus technischen Gründen an anderer Stelle erfolgt), gehört nicht zum Leistungsumfang.
1.3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers: Der Auftraggeber hat für ungehinderte Montagemöglichkeit, d.h. freie Zugänglichkeit der Montagestelle, ausreichend Raum für den Aus-und Einbau sowie die Möglichkeit des Austausches der Geräte in einem Arbeitsgang zu sorgen. Der Auftraggeber hat Strom zur Verfügung zu stellen und zum Montagebeginn eine anlagenkundige Person (zum Beispiel Hausmeister) bereitzustellen, welche die von BRUNATA beauftragten Monteure einweist. Ist BRUNATA aus auftraggeberseitigen Gründen gehindert, den Auftrag ordnungsgemäß und zusammenhängend auszuführen und entstehen dadurch besondere Unkosten, insbesondere für häufigere oder vergebliche Anfahrten, unzugängliche Montagemöglichkeiten oder ähnliches, kann BRUNATA den entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen.
1.4 Für ihre Wartungsservice-Leistungen berechnet BRUNATA jährliche Gebühren. Darüber hinausgehende Leistungen werden separat vereinbart und abgerechnet. Bei Veränderungen der Material-und Lohnkosten, der Umsatzsteuer oder anderer Kostenfaktoren ist BRUNATA berechtigt, eine den veränderten Umständen angepasste Preisvereinbarung zu verlangen.
2. Vertragsdauer und Kündigung
2.1 Der Rauchmelder-Wartungsservice-Vertrag ist zunächst für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Beendigung des Vertragszeitraumes schriftlich gekündigt wird.
2.2 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung der Wartungsservice-Gebühren oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen länger als zwei Monate ganz oder mit wesentlichen Teilen in Rückstand, hat BRUNATA das Recht auf außerordentliche Kündigung.
3. Haftung
3.1 Die technischen Angaben in Merkblättern, Prospekten und ähnlichen Unterlagen dienen lediglich der Beschreibung. BRUNATA übernimmt diesbezüglich keinerlei Garantie.
3.2 Die Ansprüche des Auftraggebers sind auf Nacherfüllung begrenzt; bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz gemäß Ziffer 3.3 bleiben unberührt.
3.3 Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen; dies gilt nicht, wenn es sich um die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, die Verletzung auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von BRUNATA oder ihren Erfüllungsgehilfen beruht oder bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Unberührt bleiben Ansprüche aus etwaigen garantierten oder zugesicherten Eigenschaften.
3.4 BRUNATA haftet nur für Leistungsstörungen, die im Verantwortungsbereich von BRUNATA liegen: Ausgenommen von jeder Haftung sind daher Schäden, die durch normale Abnutzung, unsachgemäße Behandlung oder durch anlagenseitige Abnormitäten wie z. B. Eindringen von Fremdkörpern oder andere, von BRUNATA nicht zu vertretende Umstände entstanden sind. Entsprechendes gilt für chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereiches von BRUNATA.
3.5 Etwaige Ansprüche gegen BRUNATA verjähren mit einer Frist von zwei Jahren ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Davon ausgenommen sind die in § 309 Ziffer 7 BGB genannten Fälle sowie Ansprüche aufgrund Übernahme einer Garantie, Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder aus dem Produkthaftungsgesetz als auch Gewährleistungsansprüche (nur Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt) von Verbrauchern gemäß § 13 BGB.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Rechnungen von BRUNATA sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Spesen der Zahlung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht inkassoberechtigt.
4.2 Im Verzugsfalle (30 Tage nach Fälligkeit) kann BRUNATA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.3 Die Aufrechnung mit nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
5. Datenschutz und Aufbewahrung
5.1 BRUNATA ist berechtigt, die in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern. Der Auftraggeber erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
6. Rechtsnachfolge
6.1 Gibt der Auftraggeber das Eigentum oder die Nutzung an dem vertragsgegenständlichen Anwesen während der Vertragsdauer auf, ist er verpflichtet, den oder die Rechtsnachfolger in den Vertrag eintreten zu lassen, und er haftet bis zum Vertragsablauf daneben für den Zahlungseingang.
7. Sonstiges
7.1 Es gelten ausschließlich die vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn BRUNATA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
7.2 Alle Mitteilungen sind schriftlich an die Zentrale der Firma BRUNATA Wärmemesser GmbH & Co. KG, Ai-denbachstraße 40, 81379 München, zu richten. Die Vertriebsmitarbeiter im Außendienst sind nicht zur Entgegennahme von Mitteilungen und zur Abgabe von verpflichtenden Erklärungen für BRUNATA berechtigt.
7.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so gilt er im Übrigen fort. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende wirksame Regelung zu ersetzen. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht. Er ersetzt alle früheren Vereinbarungen bezüglich des Vertragsgegenstandes.
7.4 Erfüllungsort ist München. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, Körperschaft des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland hat.
München, Juli 2009
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